Landesverband 13 - Hamburg

Landesverband 13 - Hamburg e. V.

Landesverband des Deutschen Skatverbandes e. V.

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Wahlordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Aufgabe der Wahlordnung
§ 2 Wahlorgan
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer
§ 5 Stimmzettel
§ 6 Durchführung der Wahlen
§ 7 Stimmabgabe
§ 8 Stimmenzählung
§ 9 Ungültige Stimmzettel
§ 10 Einspruch und Wahlprüfung
§ 11 Annahmeerklärung
§ 12 Mitglieder des Landesverbandsgerichts
§ 13 Wahlunterlagen

Stand: 24.03.2002


§ 1 Aufgabe der Wahlordnung

Gemäß Satzung regelt die Wahlordnung die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Landesverbandsgerichts und der Rechnungsprüfer des LV 13.

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§ 2 Wahlorgan

2.1 Die Wahlen der Präsidiumsmitglieder und der Mitglieder des Landesverbandsgerichts erfolgen durch die Mitgliederversammlung.

2.2 Präsidiumsmitglieder werden im 2-Jährigen Wechsel nach folgendem Modus gewählt:

- in der 1. Periode der Turnierleiter, der Schatzmeister und der Beauftragte für Neue Medien,
- in der 2. Periode der Präsident und der Ligaobmann.

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§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des LV 13, die am Tage der jeweiligen Wahl in einer Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und das Recht besitzen, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Abwesende Mitglieder sind wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.

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§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer

1. Für die Wahl des Präsidenten wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder einen Wahlleiter.

2. Zur Unterstützung des Wahlleiters und auch zur Unterstützung des Versammlungsleiters für die Durchführung der weiter anstehenden Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit immer eine gerade (2, 4, usw.) Anzahl von Wahlhelfern. Die Wahlhelfer sind an die Weisungen des Versammlungs- bzw. des Wahlleiters gebunden.

3. Mit Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung kann auf Antrag gebilligt werden, dass der Wahlleiter auch für die Dauer der übrigen Wahlen die Versammlung führt.

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§ 5 Stimmzettel

Während der Mitgliederversammlung erhält jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung einen Block mit einer dem Umfang der Wahlen entsprechenden Anzahl besonders gekennzeichneter Stimmzettel ausgehändigt. Der Wahl oder Versammlungsleiter hat bei geheimen Wahlen die Kennzeichnung des zu verwendenden Stimmzettels bekanntzugeben.

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§ 6 Durchführung der Wahlen

1. Die Wahlen erfolgen offen, sofern jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht. Sind mehrere Kandidaten aufgestellt oder wird es beantragt, so ist die betreffende Wahl geheim durchzuführen.

2. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erhält. Kann kein Bewerber die Mehrheit auf sich vereinigen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen erforderlich. Bei diesem Wahlgang gewinnt der Kandidat die Wahl, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

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§ 7 Stimmabgabe

1. Die für einem Wahlgang bestimmten Stimmzettel sind von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung ihren Vorstellungen entsprechend zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen.

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§ 8 Stimmenzählung

1. Nach jeder Wahl hat der Wahl- oder Versammlungsleiter mit seinen Helfern die Auszählung der Stimmen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Vordruck festzuhalten und es bekanntzugeben.

2. Die Richtigkeit der Auszählung der Stimmen haben der Wahl- oder Versammlungsleiter und mindestens zwei der Wahlhelfer in jedem Einzelfall zu bescheinigen. Diese Feststellung der Ergebnisse ist als Anlage zu dem zu fertigenden Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu nehmen.

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§ 9 Ungültige Stimmzettel

1. Ungültig sind Stimmzettel,

a) die nicht für den Wahlgang bestimmt sind (siehe § 5)
b) aus denen sich der Wille des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt
c) die mit Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen sind.

2. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden der Wahl- bzw. der Versammlungsleiter und die Wahlhelfer mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahl- oder Versammlungsleiters den Ausschlag.

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§ 10 Einspruch und Wahlprüfung

Einspruch gegen die Wahl kann nach Auszählung bzw. Bekanntgabe des Ergebnisses unmittelbar beim Wahl- bzw. Versammlungsleiter geltend gemacht werden Wird festgestellt, dass bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so ist der Wahlgang für ungültig zu erklären und zu wiederholen.

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§ 11 Annahmeerklärung

Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er die Wahl annimmt. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

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§ 12 Mitglieder des Landesverbandsgerichts

1. Die Mitglieder des Landesverbandsgerichts werden in einem Wahlgang gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Landesverbandsgerichts hat jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung bis zu fünf Stimmen. Es kann demgemäß je eine Stimme für bis zu fünf Bewerber abgeben. Eine Stimmenhäufung auf einen Bewerber, also die Abgabe von mehr als einer Stimme pro Bewerber, ist nicht zulässig.

Von den Bewerbern sind jene Fünf gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die nächsten zwei Bewerber sind - nach Anzahl der erreichten Stimmen – die Nachrücker.

2. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend.

3. Den Vorsitzenden des Landesverbandsgerichts wählt das Kollegium auf seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte. Dieser Wahlvorgang ist geheim, sofern es beantragt wird. Die Wahl ist in geeigneter Weise vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

4. Die Niederschrift, die das Wahlergebnis enthält, ist von allen Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben. Die Wahlunterlagen sind bis zur vollständigen Unterzeichnung der Niederschrift aufzubewahren.

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§ 13 Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Protokolle bzw. Niederschriften der entsprechenden Versammlungen bzw. des Kollegiums sind, bis zum Abschluss der jeweils nächsten Wahl aufzubewahren.

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Diese Wahlordnung tritt sofort nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

Hamburg, den 24.03.02

LV | VG-Nord | VG-Ost | VG-Süd | VG-West

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