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Wahlordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgabe der Wahlordnung
§ 2 Wahlorgan
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer
§ 5 Stimmzettel
§ 6 Durchführung der Wahlen
§ 7 Stimmabgabe
§ 8 Stimmenzählung
§ 9 Ungültige Stimmzettel
§ 10 Einspruch und Wahlprüfung
§ 11 Annahmeerklärung
§ 12 Mitglieder des
Landesverbandsgerichts
§ 13 Wahlunterlagen
Stand:
24.03.2002
§ 1 Aufgabe der Wahlordnung
Gemäß
Satzung regelt die Wahlordnung die Vorbereitung und
Durchführung der Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des
Landesverbandsgerichts und der Rechnungsprüfer des LV
13.
[nach
oben]
§ 2 Wahlorgan
2.1 Die
Wahlen der Präsidiumsmitglieder und der Mitglieder des
Landesverbandsgerichts erfolgen durch die
Mitgliederversammlung.
2.2
Präsidiumsmitglieder werden im 2-Jährigen Wechsel nach
folgendem Modus gewählt:
- in
der 1. Periode der Turnierleiter, der Schatzmeister und
der Beauftragte für Neue Medien,
- in der 2. Periode der Präsident und der Ligaobmann.
[nach
oben]
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des LV
13, die am Tage der jeweiligen Wahl in einer
Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben
und das Recht besitzen, in öffentlichen Angelegenheiten
zu wählen oder zu stimmen. Abwesende Mitglieder sind
wählbar, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt.
[nach
oben]
§ 4 Wahlleiter und Wahlhelfer
1. Für
die Wahl des Präsidenten wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte mit Mehrheit der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder einen Wahlleiter.
2. Zur
Unterstützung des Wahlleiters und auch zur Unterstützung
des Versammlungsleiters für die Durchführung der weiter
anstehenden Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus
ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit immer eine gerade (2,
4, usw.) Anzahl von Wahlhelfern. Die Wahlhelfer sind an
die Weisungen des Versammlungs- bzw. des Wahlleiters
gebunden.
3. Mit
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
der Mitgliederversammlung kann auf Antrag gebilligt
werden, dass der Wahlleiter auch für die Dauer der
übrigen Wahlen die Versammlung führt.
[nach
oben]
§ 5 Stimmzettel
Während
der Mitgliederversammlung erhält jedes stimmberechtigte
Mitglied der Mitgliederversammlung einen Block mit einer
dem Umfang der Wahlen entsprechenden Anzahl besonders
gekennzeichneter Stimmzettel ausgehändigt. Der Wahl oder
Versammlungsleiter hat bei geheimen Wahlen die
Kennzeichnung des zu verwendenden Stimmzettels
bekanntzugeben.
[nach
oben]
§ 6 Durchführung der Wahlen
1. Die
Wahlen erfolgen offen, sofern jeweils nur ein Kandidat
zur Wahl steht. Sind mehrere Kandidaten aufgestellt oder
wird es beantragt, so ist die betreffende Wahl geheim
durchzuführen.
2.
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten erhält. Kann kein
Bewerber die Mehrheit auf sich vereinigen, so ist ein
zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den
höchsten Stimmenzahlen erforderlich. Bei diesem Wahlgang
gewinnt der Kandidat die Wahl, der die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl
zu wiederholen.
[nach
oben]
§ 7 Stimmabgabe
1. Die
für einem Wahlgang bestimmten Stimmzettel sind von den
stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung
ihren Vorstellungen entsprechend zu kennzeichnen, zu
falten und in die Wahlurne zu werfen.
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oben]
§ 8 Stimmenzählung
1. Nach
jeder Wahl hat der Wahl- oder Versammlungsleiter mit
seinen Helfern die Auszählung der Stimmen vorzunehmen,
deren Ergebnis in einem Vordruck festzuhalten und es
bekanntzugeben.
2. Die
Richtigkeit der Auszählung der Stimmen haben der Wahl-
oder Versammlungsleiter und mindestens zwei der
Wahlhelfer in jedem Einzelfall zu bescheinigen. Diese
Feststellung der Ergebnisse ist als Anlage zu dem zu
fertigenden Protokoll über den Verlauf der
Mitgliederversammlung zu nehmen.
[nach
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§ 9 Ungültige Stimmzettel
1.
Ungültig sind Stimmzettel,
a) die
nicht für den Wahlgang bestimmt sind (siehe § 5)
b) aus denen sich der Wille des Wahlberechtigten nicht
zweifelsfrei ergibt
c) die mit Vermerken, Vorbehalten oder Anlagen versehen
sind.
2. Über
die Gültigkeit der Stimmen entscheiden der Wahl- bzw.
der Versammlungsleiter und die Wahlhelfer mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Wahl- oder Versammlungsleiters den Ausschlag.
[nach
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§ 10 Einspruch und Wahlprüfung
Einspruch gegen die Wahl kann nach Auszählung bzw.
Bekanntgabe des Ergebnisses unmittelbar beim Wahl- bzw.
Versammlungsleiter geltend gemacht werden Wird
festgestellt, dass bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so ist der Wahlgang
für ungültig zu erklären und zu wiederholen.
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§ 11 Annahmeerklärung
Ein
Bewerber gilt als gewählt, wenn er die Wahl annimmt.
Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine
Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
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§ 12 Mitglieder des
Landesverbandsgerichts
1. Die
Mitglieder des Landesverbandsgerichts werden in einem
Wahlgang gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des
Landesverbandsgerichts hat jedes stimmberechtigte
Mitglied der Mitgliederversammlung bis zu fünf Stimmen.
Es kann demgemäß je eine Stimme für bis zu fünf Bewerber
abgeben. Eine Stimmenhäufung auf einen Bewerber, also
die Abgabe von mehr als einer Stimme pro Bewerber, ist
nicht zulässig.
Von den
Bewerbern sind jene Fünf gewählt, die die meisten
Stimmen auf sich vereinigen. Die nächsten zwei Bewerber
sind - nach Anzahl der erreichten Stimmen – die
Nachrücker.
2. Die
§§ 6 bis 11 gelten entsprechend.
3. Den
Vorsitzenden des Landesverbandsgerichts wählt das
Kollegium auf seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte.
Dieser Wahlvorgang ist geheim, sofern es beantragt wird.
Die Wahl ist in geeigneter Weise vorzunehmen. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
4. Die
Niederschrift, die das Wahlergebnis enthält, ist von
allen Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben. Die
Wahlunterlagen sind bis zur vollständigen Unterzeichnung
der Niederschrift aufzubewahren.
[nach
oben]
§ 13 Wahlunterlagen
Die
Wahlunterlagen sind, soweit sie nicht Bestandteil der
Protokolle bzw. Niederschriften der entsprechenden
Versammlungen bzw. des Kollegiums sind, bis zum
Abschluss der jeweils nächsten Wahl aufzubewahren.
[nach
oben]
Diese
Wahlordnung tritt sofort nach ihrer Verabschiedung in
Kraft.
Hamburg, den 24.03.02
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