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Sanktionskatalog der VG 21
§ 1 Urkunds- und Vermögensdelikte
1. Wird in einer Skatveranstaltung ein Spieler oder eine
Spielerin eines Urkunds- oder Vermögensdeliktes bzw.
dessen Versuchs überführt, kann er/sie von der
Veranstaltung ausgeschlossen werden.
2. Außerdem kann eine Sperre bis zu drei Jahren für alle
Veranstaltungen
der Verbandsgruppe 21
ausgesprochen werden.
3. Im Wiederholungsfall kann eine lebenslängliche Sperre
verhängt werden.
§ 2 Tätlicher Angriff
1. Werden Mitglieder der Spielleitung, Schiedsrichter
oder Mitspieler im Verlauf einer Skatveranstaltung von
einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin tätlich
angegriffen, erfolgt dessen/deren sofortiger Ausschluss.
2. Außerdem können je nach der Schwere der Verfehlung
Sperren bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.
§ 3 Beleidigungsdelikte
1. Ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin kann von der
weiteren Teilnahme an einer Skatveranstaltung
ausgeschlossen werden, wenn er/sie einen anderen
Mitspieler, einen Schiedsrichter oder ein Mitglied der
Spielleitung grob beleidigt oder gegen sie unwahre oder
herabsetzende Behauptungen verbreitet.
2. Erhebliche Verstöße nach Absatz 1 können darüber
hinaus mit einer Sperre von einem Jahr geahndet werden.
§ 4 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung
1. Werden Anweisungen der Spielleitung oder der
Schiedsrichter nicht befolgt, kann der Spieler oder die
Spielerin von der Fortsetzung der Serie ausgeschlossen
werden.
2. Im Wiederholungsfall kann ein Ausschluss von der
Veranstaltung erfolgen.
§ 5 Alkoholgenuss
1. Wer dem Alkohol so stark zugesprochen hat, dass sein
daraus resultierendes Verhalten zu Störungen des
Spielbetriebes führt, wird von der Veranstaltung
ausgeschlossen und für den gleichen Wettbewerb des
Folgejahres gesperrt.
2. Im Wiederholungsfall kann der Spieler oder die
Spielerin für bis zu 3 Jahre auch von anderen
Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
§ 6 Nichtantreten
1. Tritt ein Spieler oder eine Spielerin ohne
Entschuldigung nicht an, so wird neben dem Ordnungsgeld
(siehe Disziplinar -und Kostenkatalog) er/sie für
dieselbe Veranstaltung für ein Jahr gesperrt.
2. Tritt eine Mannschaft im Liga Spielbetrieb mehr als
einmal oder am letzten Spieltag ohne ausreichende
Entschuldigung nicht an, so wird neben dem Ordnungsgeld
(siehe Disziplinar -und Kostenkatalog) ein Zwangsabstieg
aus dem Zuständigkeitsbereich
der VG 21
ausgesprochen. Die genaue Regelung hierfür ist in der
Sportordnung nachzulesen!
§ 7 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung
1. Verlässt ein Spieler oder eine Spielerin vorzeitig
eine offizielle Veranstaltung
der VG 21
ohne Zahlung des
festgelegten Seriengeldes, wird er/sie für ein Jahr
gesperrt.
2. Verlässt eine Mannschaft vorzeitig eine offizielle
Veranstaltung
der Verbandsgruppe 21
ohne Zahlung des festgelegten Seriengeldes, werden die
Spieler(innen) für alle Veranstaltungen im Folgejahr
gesperrt.
§ 8 Minderschwere Verstöße
Das Präsidium ist berechtigt, unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände eines Einzelfalles anstelle einer
Sperre eine Verwarnung oder einen schriftlichen Verweis
auszusprechen.
§ 9 Aberkennung eines Titels
Sollte sich nach Verleihung eines Titels herausstellen,
dass dieser zu Unrecht erworben wurde, kann der Titel
nachträglich aberkannt werden.
§ 10 Verlust von Ranglistenpunkten
In der VG 21
gesperrte Spieler(innen) verlieren mit dem
bestandskräftigen Beschluss ihre Ranglistenpunkte.
§ 11 Sperrliste
Gesperrte Spieler(innen) werden für die Dauer der Sperre
auf eine Sperrliste (so genannte Schwarze Liste)
gesetzt, die in
der VG 21
geführt wird. Meldung an den Skatverband Schleswig
Holstein/Hamburg e. V. und den DSkV erfolgt umgehend.
§ 12 Zuständigkeiten
1. Zuständig für das Verhängen von Maßnahmen ist der
Liga - Ausschuss
der VG 21
2. Abmahnungen, Verwarnungen und Ausschlüsse während
einer Veranstaltung können von der jeweiligen
Spielleitung ausgesprochen werden.
3. Maßnahmen nach den §§ 9 - 11 trifft das Präsidium.
§ 13 Anhörung und Fristen
1. Die Anordnung einer Maßnahme ist nur zulässig, wenn
vor der Anordnung der/die betroffene Teilnehmer/in und
die Mitbeteiligten gehört worden sind.
2. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen. Dem/der
betroffenen Teilnehmer/in ist auf jeden Fall die
Möglichkeit einzuräumen, in der Sache vor der Absetzung
einer Entscheidung Stellung zu nehmen.
3. Die Frist für die Einreichung eines Widerspruchs
gegen Maßnahmen der Spielleitung oder eines
Staffelleiters beträgt vierzehn Tage.
4. Schriftliche Stellungnahmen müssen vierzehn Tage nach
Zugang der schriftlichen Aufforderung dem Liga -
Ausschuss vorliegen. Das Aufforderungsschreiben ist per
Einschreiben/ Rückschein zuzustellen. Sollten innerhalb
der Frist keine Stellungnahmen eingegangen sein, wird
nach Aktenlage entschieden.
§ 14 Rechtsweg
1. Proteste, die gegen Maßnahmen eingelegt werden, die
von der Spielleitung während einer Veranstaltung oder
vom Ligaobmann getroffen worden sind, werden vom
Liga-Ausschuss
der VG 21
entschieden.
2. Schriftliche Maßnahmen, die von der Spielleitung
getroffen werden, müssen eine Rechtsmittelbelehrung
enthalten, in der angegeben sein muss
a) Anschrift des Liga - Ausschusses,
b) Frist für die Einlegung des Protestes,
c) Form des Protestes.
3. Gegen Entscheidungen des Liga - Ausschusses oder des
Präsidiums sind Rechtsmittel nur zulässig, wenn der
Liga-Ausschuss oder das Präsidium in erster Instanz
tätig geworden sind. Rechtsmittelinstanz ist in diesem
Fall für den Liga-Ausschuss das Präsidium, für das
Präsidium die Mitgliederversammlung. Nachprüfungen durch
das Verbandsgruppengericht wegen möglicher
Verfahrensfehler sind jederzeit möglich.
§ 15 Inkrafttreten
Dieser Sanktionskatalog tritt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 29.08.2010 mit Wirkung zum
01.01.2011in Kraft.
Hamburg, den 29. August 2010
Das Präsidium[nach
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