Verbandsgruppe21- Hamburg e. V

Landesverband des Deutschen Skatverbandes e. V.

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Sanktionskatalog der VG 21

§ 1 Urkunds- und Vermögensdelikte

1. Wird in einer Skatveranstaltung ein Spieler oder eine Spielerin eines Urkunds- oder Vermögensdeliktes bzw. dessen Versuchs überführt, kann er/sie von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

2. Außerdem kann eine Sperre bis zu drei Jahren für alle Veranstaltungen der Verbandsgruppe 21 ausgesprochen werden.

3. Im Wiederholungsfall kann eine lebenslängliche Sperre verhängt werden.

§ 2 Tätlicher Angriff

1. Werden Mitglieder der Spielleitung, Schiedsrichter oder Mitspieler im Verlauf einer Skatveranstaltung von einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin tätlich angegriffen, erfolgt dessen/deren sofortiger Ausschluss.

2. Außerdem können je nach der Schwere der Verfehlung Sperren bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.

§ 3 Beleidigungsdelikte

1. Ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin kann von der weiteren Teilnahme an einer Skatveranstaltung ausgeschlossen werden, wenn er/sie einen anderen Mitspieler, einen Schiedsrichter oder ein Mitglied der Spielleitung grob beleidigt oder gegen sie unwahre oder herabsetzende Behauptungen verbreitet.

2. Erhebliche Verstöße nach Absatz 1 können darüber hinaus mit einer Sperre von einem Jahr geahndet werden.

§ 4 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung

1. Werden Anweisungen der Spielleitung oder der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der Spieler oder die Spielerin von der Fortsetzung der Serie ausgeschlossen werden.

2. Im Wiederholungsfall kann ein Ausschluss von der Veranstaltung erfolgen.

§ 5 Alkoholgenuss

1. Wer dem Alkohol so stark zugesprochen hat, dass sein daraus resultierendes Verhalten zu Störungen des Spielbetriebes führt, wird von der Veranstaltung ausgeschlossen und für den gleichen Wettbewerb des Folgejahres gesperrt.

2. Im Wiederholungsfall kann der Spieler oder die Spielerin für bis zu 3 Jahre auch von anderen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

§ 6 Nichtantreten

1. Tritt ein Spieler oder eine Spielerin ohne Entschuldigung nicht an, so wird neben dem Ordnungsgeld (siehe Disziplinar -und Kostenkatalog) er/sie für dieselbe Veranstaltung für ein Jahr gesperrt.

2. Tritt eine Mannschaft im Liga Spielbetrieb mehr als einmal oder am letzten Spieltag ohne ausreichende Entschuldigung nicht an, so wird neben dem Ordnungsgeld (siehe Disziplinar -und Kostenkatalog) ein Zwangsabstieg aus dem Zuständigkeitsbereich der VG 21  ausgesprochen. Die genaue Regelung hierfür ist in der Sportordnung nachzulesen!

§ 7 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung

1. Verlässt ein Spieler oder eine Spielerin vorzeitig eine offizielle Veranstaltung der VG 21  ohne Zahlung des festgelegten Seriengeldes, wird er/sie für ein Jahr gesperrt.

2. Verlässt eine Mannschaft vorzeitig eine offizielle Veranstaltung der Verbandsgruppe 21 ohne Zahlung des festgelegten Seriengeldes, werden die Spieler(innen) für alle Veranstaltungen im Folgejahr gesperrt.

§ 8 Minderschwere Verstöße

Das Präsidium ist berechtigt, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eines Einzelfalles anstelle einer Sperre eine Verwarnung oder einen schriftlichen Verweis auszusprechen.

§ 9 Aberkennung eines Titels

Sollte sich nach Verleihung eines Titels herausstellen, dass dieser zu Unrecht erworben wurde, kann der Titel nachträglich aberkannt werden.

§ 10 Verlust von Ranglistenpunkten

In der VG 21 gesperrte Spieler(innen) verlieren mit dem bestandskräftigen Beschluss ihre Ranglistenpunkte.

§ 11 Sperrliste

Gesperrte Spieler(innen) werden für die Dauer der Sperre auf eine Sperrliste (so genannte Schwarze Liste) gesetzt, die in der VG 21 geführt wird. Meldung an den Skatverband Schleswig Holstein/Hamburg e. V. und den DSkV erfolgt umgehend.

§ 12 Zuständigkeiten

1. Zuständig für das Verhängen von Maßnahmen ist der Liga - Ausschuss der VG 21

2. Abmahnungen, Verwarnungen und Ausschlüsse während einer Veranstaltung können von der jeweiligen Spielleitung ausgesprochen werden.

3. Maßnahmen nach den §§ 9 - 11 trifft das Präsidium.

§ 13 Anhörung und Fristen

1. Die Anordnung einer Maßnahme ist nur zulässig, wenn vor der Anordnung der/die betroffene Teilnehmer/in und die Mitbeteiligten gehört worden sind.

2. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen. Dem/der betroffenen Teilnehmer/in ist auf jeden Fall die Möglichkeit einzuräumen, in der Sache vor der Absetzung einer Entscheidung Stellung zu nehmen.

3. Die Frist für die Einreichung eines Widerspruchs gegen Maßnahmen der Spielleitung oder eines Staffelleiters beträgt vierzehn Tage.

4. Schriftliche Stellungnahmen müssen vierzehn Tage nach Zugang der schriftlichen Aufforderung dem Liga - Ausschuss vorliegen. Das Aufforderungsschreiben ist per Einschreiben/ Rückschein zuzustellen. Sollten innerhalb der Frist keine Stellungnahmen eingegangen sein, wird nach Aktenlage entschieden.

§ 14 Rechtsweg

1. Proteste, die gegen Maßnahmen eingelegt werden, die von der Spielleitung während einer Veranstaltung oder vom Ligaobmann getroffen worden sind, werden vom Liga-Ausschuss der VG 21 entschieden.

2. Schriftliche Maßnahmen, die von der Spielleitung getroffen werden, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der angegeben sein muss

a) Anschrift des Liga -  Ausschusses,
b) Frist für die Einlegung des Protestes,
c) Form des Protestes.

3. Gegen Entscheidungen des Liga -  Ausschusses oder des Präsidiums sind Rechtsmittel nur zulässig, wenn der Liga-Ausschuss oder das Präsidium in erster Instanz tätig geworden sind. Rechtsmittelinstanz ist in diesem Fall für den Liga-Ausschuss das Präsidium, für das Präsidium die Mitgliederversammlung. Nachprüfungen durch das Verbandsgruppengericht wegen möglicher Verfahrensfehler sind jederzeit möglich.

§ 15 Inkrafttreten

Dieser Sanktionskatalog tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.08.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011in Kraft.

Hamburg, den 29. August 2010

Das Präsidium

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