Verbandsgruppe 21 - Hamburg

Verbandsgruppe 21 - Hamburg e. V.

Landesverband des Deutschen Skatverbandes e. V.

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Sanktionskatalog der VG 21 (pdf)

1. Präambel:

Skatveranstaltungen dienen dem friedlichen Wettkampf im Skat, unabhängig davon, wer der Veranstalter ist. Alle Teilnehmer haben sich nach der Internationalen Skatordnung in jeder Situation fair, sachlich sowie sportlich zu verhalten und kein fadenscheiniges Recht zu suchen (Punkt 4.5.2. ISkO). Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die Internationale Skatordnung sowie die Skatwettspielordnung sind nicht hinzunehmen und müssen angemessen geahndet werden. Auf die Verhältnismäßigkeit der Sanktion ist besonderer Wert zu legen. Bei Veranstaltungen der VG 21 ist ein Mindestmaß an Verbandsdisziplin erforderlich. Der nachfolgende Katalog trägt diesen Erwägungen Rechnung.

2. Geltungsbereich:

Dieser Sanktionskatalog gilt bei allen Veranstaltungen der VG 21, und für den gesamten daran teilnehmenden Personenkreis (Teilnehmer und Teilnehmerinnen im Folgenden: Teilnehmerinnen)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Urkunds - und Vermögensdelikte
§ 2 Tätlicher Angriff
§ 3 Beleidigungsdelikte
§ 4 Alkoholgenuss
§ 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung oder eines Schiedsrichters
§ 6 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung
§ 7 Nichtantreten
§ 8 Verwarnung (Gelbe Karte)
§ 9 Verweis (Rote Karte)
§ 10 Sperre
§ 11 Aberkennung eines Titels
§ 12 Verlust von Ranglistenpunkten
§ 13 Zuständigkeiten für Sanktionen
§ 14 Rechtliches Gehör
§ 15 Rechts- und Verfahrensweg
§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Urkunds- und Vermögensdelikte

1. Wird während einer Skatveranstaltung ein(e) Teilnehmerin eines Urkunds- oder Vermögensdeliktes oder dessen Versuchs überführt, so erhält er (sie) einen Verweis.

2. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr für den gesamten Spielbetrieb der VG 21 auszusprechen.

3. Im Wiederholungsfall droht eine lebenslange Sperre.

§ 2 Tätlicher Angriff

1. Greift ein(e) Teilnehmerin während einer Skatverantsaltung ein(e) andere(n) Teilnehmer tätlich an, so erhält er (sie) einen Verweis.

2. Außerdem ist eine Sperre von mindestens einem Jahr für den gesamten Spielbetrieb der VG 21 auszusprechen.

3. In einem besonders schweren Fall droht eine lebenslange Sperre.

§ 3 Beleidigungsdelikte

1. Greift ein(e) Teilnehmerin während einer Skatveranstaltung eine(n) andere(n) Teilnehmerin in ehrverletzender Weise an, so er hält er (sie) eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser Veranstaltung droht dem/der Teilnehmer ein Verweis.

2. Außerdem kann eine Sperre von mindestens einem Jahr ausgesprochen werden.

§ 4 Alkoholgenuss

1. Spricht ein(e) Teilnehmerin während einer Skatveranstaltung dem Alkohol zu stark zu, dass sein (ihr) daraus resultierendes Verhalten zu Störungen im Spielbetrieb führt, so erhält er (sie) einen Verweis.

2. Im Wiederholungsfalle oder im besonders schweren Fall wird eine Sperre von mindestens einem Jahr ausgesprochen.

§ 5 Nichtbefolgen von Anweisungen der Spielleitung oder eines Schiedsrichters

1. Befolgt ein(e) Teilnehmerin während einer Skatveranstaltung Anweisungen der Spielleitung oder eines Schiedsrichters nicht, so erhält er (sie) eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall bei dieser Veranstaltung droht dem/der Teilnehmerin ein Verweis.

2. Außerdem kann eine Sperre von mindestens einem Jahr ausgesprochen werden.

§ 6 Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung

Verlässt ein(e) Spielerin oder eine Mannschaft vorzeitig eine Veranstaltung der VG 21 ohne ausreichenden Grund, erhält er (sie) bzw. jeder Spieler der Mannschaft einen Verweis und wird für ein Jahr gesperrt.

§ 7 Nichtantreten

1. Tritt bei einer VG-Meisterschaft ein(e) Spielerin oder eine Mannschaft ohne ausreichende Entschuldigung nicht an, erhält er (sie), bzw. jedes Mitglied der Mannschaft einen Verweis und wird für ein Jahr gesperrt.

2. Tritt eine Mannschaft im Liga-Spielbetrieb zweimal, oder einmal ohne ausreichende Entschuldigung oder am letzten Spieltag nicht an, so wird neben dem Ordnungsgeld (siehe Ordnungsgeld-Katalog) ein Zwangsabstieg in eine niedrigere Staffel ausgesprochen.

§ 8 Verwarnung (Gelbe Karte)

1. Eine Verwarnung, die durch eine gelbe Karte angezeigt wird, kann bei minder schweren Verstößen in den Fällen der §§ 3 bis 7 durch die Spielleitung anstelle eines Verweises ausgesprochen werden.

2. Neben der Verwarnung kann die Spielleitung gleichzeitig den Abzug von Spiel- und Wertungspunkten anordnen.

3. Die Verwarnung gilt bis zum Ende der Veranstaltung fort und führt für den Fall jedes weiteren Verstoßes zum Verweis.

§ 9 Verweis (Rote Karte)

1. Ein Verweis wird durch eine rote Karte angezeigt und führt immer zum Ausschluss aus der laufenden Veranstaltung. Sämtliche bereits erzielten Ergebnisse werden aberkannt.

2. Über den Verweis ist ein Protokoll zu fertigen, wobei der genaue Sachverhalt und alle Beteiligten (einschließlich der Zeugen) aufzunehmen sind. Dieses Protokoll ist anschließend von der Spielleitung durch Unterschrift zu bestätigen und innerhalb von 14 Tagen an das Präsidium der VG 21 weiterzuleiten.

3. Das Präsidium entscheidet darauf durch Beschluss, ob der Verweis im Einzelfall eine Sperre nach sich zieht.

§ 10 Sperre

1. Sperren werden in den dafür vorgesehenen Fällen durch Beschluss des Präsidiums verhängt.

2. Zeitlich befristete Sperren sind bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich.

3. Gesperrte Teilnehmerinnen werden für die Dauer ihrer Sperre in einer Übersicht erfasst, die von der VG 21 geführt wird.

§ 11 Aberkennung eines Titels

Stellt sich nach Verleihung eines Titels heraus, dass dieser zu Unrecht verliehen wurde, wird der Titel rückwirkend als nicht erworben aberkannt.

§ 12 Verlust von Ranglistenpunkten

Von der VG 21 gesperrte Spieler verlieren mit dem Abschuss des Verfahrens ihre Ranglistenpunkte.

§ 13 Zuständigkeiten für Sanktionen

Zuständig für die Verhängung von Sanktionen nach den §§ 8 und 9 dieser Ordnung ist die Spielleitung, für Maßnahmen nach den §§ 7 Abs. 2 und 10 bis 12 das Präsidium der VG 21.

§ 14 Rechtliches Gehör

1. Eine Sanktion ist nur zulässig, wenn vor ihrer Anordnung dem (der) Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wurde.

2. Die Anhörung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 15 Rechts- und Verfahrensweg

1. Sanktionen des Präsidiums sind dem (der) Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

2. Gegen Sanktionen der Spielleitung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich beim Präsidium der VG 21 Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet das Präsidium der VG 21 durch einen Widerspruchsbescheid.

3. Sowohl die Mitteilung nach Ziffer 1 als auch der Widerspruchsbescheid nach Ziffer 2 sollen deshalb eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der die

a) Anschrift des Gerichtes,
b) Frist für die Einlegung der Klage und
c) Form der Klage

mitgeteilt werden.

4. Sowohl gegen Sanktionen nach Ziffer 1 als auch gegen den Widerspruchsbescheid nach Ziffer 2 kann Klage beim Verbandsgruppengericht der VG 21 erhoben werden.

§ 16 Inkrafttreten

Der Sanktionskatalog in der vorliegenden Fassung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt der mit Wirkung vom 01.01.2011 geltende Sanktionskatalog der VG 21 außer Kraft.

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